Organisation

Termine

Zur Zeit sind keine Termine vorhanden.

Verfahren bei Erkrankung Ihres Kindes

1. Kann Ihr Kind wegen Erkrankung die Schule nicht besuchen,

entschuldigen Sie es bitte vor Unterrichtsbeginn (bis 07:30 Uhr) telefonisch, per Fax oder schriftlich. (Nüdlingen: Tel. 99344, Fax 69552)

Hier können Sie eine Entschuldigung herunterladen.

 

2. Erkrankt Ihr Kind während des Unterrichts,

so kann es die Schule nur verlassen, wenn mit Ihnen oder einer beauftragten Person telefonisch Kontakt hergestellt wurde, sichergestellt ist, dass das Kind zu Hause betreut werden kann.

Verfahren bei Erkrankung Ihres Kindes

Wir wünschen in jedem Fall eine schnelle Genesung.

Schulordnung

  • Die Benutzung von elektronischen Unterhaltungsgeräten sowie Rollerskates, Skateboards und ähnliches ist auf dem Schulgelände verboten. (11.5.2006)
  • Handys müssen auf dem Schulgelände ausgeschaltet bleiben. (11.5.2006)
  • Schülerinnen und Schüler sind gehalten, sich für den Schulbetrieb angemessen zu kleiden. (11.5.2006)
  • Streetball darf nur in den Pausen gespielt werden, Tischtennis darf vor dem Unterricht bis 07:35 Uhr, in den Pausen und am Nachmittag gespielt werden. (17.6.1998)
  • Laserpointer dürfen von Schülern bei keiner Schulveranstaltung (auch Schulweg) benutzt werden. (13.9.1999)
  • Radfahrer müssen ihr Fahrrad auf dem Pausehof schieben. (11.5.2006)
  • Man hat sich auf dem Schulgelände so zu verhalten, dass weder die eigene noch die Gesundheit anderer gefährdet wird.
  • Das Kaugummikauen ist auf dem Schulgelände verboten. (14.9.1999)
  • Das Spucken auf den Boden ist verboten. (14.9.1999)
  • Das Schneeballwerfen auf dem Schulgelände ist verboten.
  • Das Tragen von Mützen und Kappen in Klassenzimmern ist verboten.

EDV Benutzerordnung

Nutzungsordnung

Nutzungsordnung der EDV-Einrichtung und des Internets an Schulen für Schülerinnen und Schüler

A.   Allgemeines

Die EDV-Einrichtung der Schule und das Internet können als Lehr- und Lernmittel genutzt werden. Dadurch ergeben sich vielfältige Möglichkeiten, pädagogisch wertvolle Informationen abzurufen. Gleichzeitig besteht jedoch die Gefahr, dass Schülerinnen und Schüler Zugriff auf Inhalte erlangen, die ihnen nicht zur Verfügung stehen sollten. Weiterhin ermöglicht das Internet den Schülerinnen und Schülern, eigene Inhalte weltweit zu verbreiten.

Die Schlossberg-Grundschule Nüdlingen gibt sich deshalb für die Benutzung von schulischen Computereinrichtungen mit Internetzugang die folgende Nutzungsordnung. Diese gilt für die Nutzung von Computern und des Internets durch Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Unterrichts, der Gremienarbeit sowie au­ßerhalb des Unterrichts zu unterrichtlichen Zwecken. Auf eine rechnergestützte Schulverwaltung fin­det die Nutzungsordnung keine Anwendung.

B.   Regeln für jede Nutzung

1.    Schutz der Geräte

Die Bedienung der Hard- und Software hat entsprechend den vorhandenen Instruktionen zu er­folgen. Störungen oder Schäden sind sofort der aufsichtführenden Person zu melden. Wer schuldhaft Schäden verursacht, hat diese zu ersetzen. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hängt die deliktische Verantwortlichkeit von der für die Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderlichen Einsicht ab (§ 823 Abs. 3 Bürgerliches Ge­setzbuch – BGB). Elektronische Geräte sind durch Schmutz und Flüssigkeiten besonders ge­fährdet; deshalb sind während der Nutzung der Schulcomputer Essen und Trinken verboten.

2.    Anmeldung an den Computern

Zur Nutzung der Computer ist eine individuelle Anmeldung mit Benutzernamen und Passwort er­forderlich.

Nach Beendigung der Nutzung haben sich die Schülerin oder der Schüler am PC bzw. beim be­nutzten Dienst abzumelden. Für Handlungen im Rahmen der schulischen Internetnutzung sind die jeweiligen Schülerinnen und Schüler verantwortlich. Das Passwort muss vertraulich behan­delt werden. Das Arbeiten unter einem fremden Passwort ist verboten. Wer vermutet, dass sein Passwort anderen Personen bekannt geworden ist, ist verpflichtet, dieses zu ändern.

3.    Eingriffe in die Hard- und Softwareinstallation

Veränderungen der Installation und Konfiguration der Arbeitsstationen und des Netzwerks sowie Manipulationen an der Hardwareausstattung sind grundsätzlich untersagt. Dies gilt nicht, wenn Veränderungen auf Anordnung des Systembetreuers durchgeführt werden oder wenn temporäre Veränderungen im Rahmen des Unterrichts explizit vorgesehen sind. Fremdgeräte (beispiels­weise Peripheriegeräte wie externe Datenspeicher oder persönliche Notebooks) dürfen nur mit Zustimmung des Systembetreuers, einer Lehrkraft oder aufsichtführenden Person am Computer oder an das Netzwerk angeschlossen werden. Unnötiges Datenaufkommen durch Laden und Versenden großer Dateien (etwa Filme) aus dem Internet ist zu vermeiden. Sollte ein Nutzer un­berechtigt größere Datenmengen in seinem Arbeitsbereich ablegen, ist die Schule berechtigt, diese Daten zu löschen.

4.    Verbotene Nutzungen

Die gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere des Strafrechts, des Urheberrechts und des Jugendschutzrechts – sind zu beachten. Es ist verboten, pornographische, gewaltverherrlichende oder rassistische Inhalte aufzurufen oder zu versenden. Werden solche Inhalte versehentlich aufgerufen, ist die Anwendung zu schließen und der Aufsichtsperson Mitteilung zu machen. Ver­boten ist beispielsweise auch die Nutzung von Online-Tauschbörsen.

5.    Protokollierung des Datenverkehrs

Die Schule ist in Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht berechtigt, den Datenverkehr zu speichern und zu kontrollieren. Diese Daten werden in der Regel nach einem Monat, spätestens jedoch nach einem halben Jahr gelöscht. Dies gilt nicht, wenn Tatsachen den Verdacht eines schwer­wiegenden Missbrauches der schulischen Computer begründen. In diesem Fall sind die perso­nenbezogenen Daten bis zum Abschluss der Prüfungen und Nachforschungen in diesem Zu­sammenhang zu speichern. Die Schulleiterin/Der Schulleiter oder von ihr/ihm beauftragte Perso­nen werden von ihren Einsichtsrechten nur stichprobenartig oder im Einzelfall in Fällen des Ver­dachts von Missbrauch Gebrauch machen.

6.    Nutzung von Informationen aus dem Internet

Die Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets ist nur im Unterricht und außerhalb des Un­terrichts zur unterrichtlichen Zwecken zulässig. Die Nutzung der EDV-Einrichtung und des Inter­nets zu privaten Zwecken ist nicht gestattet. Als schulisch ist ein elektronischer Informationsaus­tausch anzusehen, der unter Berücksichtigung seines Inhalts und des Adressatenkreises mit der schulischen Arbeit im Zusammenhang steht. Das Herunterladen von Anwendungen ist nur mit Einwilligung der Schule zulässig. Die Schule ist nicht für den Inhalt der über ihren Zugang abruf­baren Angebote Dritter im Internet verantwortlich. Im Namen der Schule dürfen weder Vertragsverhältnisse eingegangen noch ohne Erlaubnis kostenpflichtige Dienste im Internet benutzt wer­den. Beim Herunterladen wie bei der Weiterverarbeitung von Daten aus dem Internet sind insbe­sondere Urheber- oder Nutzungsrechte zu beachten.

7.    Verbreiten von Informationen im Internet

Werden Informationen im bzw. über das Internet verbreitet, geschieht das unter Beachtung der allgemein anerkannten Umgangsformen. Die Veröffentlichung von Internetseiten der Schule be­darf der Genehmigung durch die Schulleitung. Für fremde Inhalte ist insbesondere das Urheber­recht zu beachten. So dürfen beispielsweise digitalisierte Texte, Bilder und andere Materialien nur mit Zustimmung des Rechteinhabers auf eigenen Internetseiten verwandt oder über das In­ternet verbreitet werden. Der Urheber ist zu nennen, wenn dieser es wünscht. Das Recht am ei­genen Bild ist zu beachten.

Daten von Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten dürfen auf den Internetsei­ten der Schule nur veröffentlicht werden, wenn die Betroffenen wirksam eingewilligt haben. Bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist dabei die Einwilligung der Erzie­hungsberechtigten, bei Minderjährigen ab der Vollendung des 14. Lebensjahres deren Einwilli­gung und die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Einwilligung kann wider­rufen werden. In diesem Fall sind die Daten zu löschen. Für den Widerruf der Einwilligung muss kein Grund angegeben werden. Die Schülerinnen und Schüler werden auf die Gefahren hinge­wiesen, die mit der Verbreitung persönlicher Daten im Internet einhergehen. Weiterhin wird auf einen verantwortungsbewussten Umgang der Schülerinnen und Schüler mit persönlichen Daten hingewirkt.

 C. Ergänzende Regeln für die Nutzung außerhalb des Unterrichts zu unterrichtlichen Zwe­cken

1.    Nutzungsberechtigung

Außerhalb des Unterrichts kann in der Nutzungsordnung im Rahmen der pädagogischen Arbeit ein Nutzungsrecht gewährt werden. Die Entscheidung hierüber und auch, welche Dienste ge­nutzt werden können, trifft die Schule unter Beteiligung der schulischen Gremien. Wenn ein sol­ches Nutzungsrecht geschaffen wird, sind alle Nutzer über die einschlägigen Bestimmungen der Nutzungsordnung zu unterrichten. Die Schülerinnen und Schüler, sowie im Falle der Minderjährigkeit ihre Erziehungsberechtigten, versichern durch ihre Unterschrift, dass sie diese Ordnung anerkennen.

2.    Aufsichtspersonen

Die Schule hat eine weisungsberechtigte Aufsicht sicherzustellen, die im Aufsichtsplan einzutra­gen ist. Dazu können neben Lehrkräften und sonstigen Bediensteten der Schule auch Eltern ein­gesetzt werden. Charakterlich und körperlich geeignete Schülerinnen und Schüler können als Ergänzung bei der Erfüllung der Aufsichtspflicht eingesetzt werden. Diesbezüglich gilt es jedoch zu beachten, dass der Einsatz von Eltern, sonstigen Dritten sowie Schülerinnen und Schülern bei der Beaufsichtigung die Schulleitung und die beteiligten Lehrkräfte nicht von ihrer Letztverantwortung für die Beaufsichtigung befreit. Folglich muss die Tätigkeit der genannten Hilfskräfte in geeigneter Weise überwacht werden.

 D. Zuständigkeiten

1.    Verantwortlichkeit der Schulleitung

Die Schulleitung ist dafür verantwortlich, eine Nutzungsordnung entsprechend dem in der jewei­ligen Schulordnung vorgesehenen Verfahren aufzustellen. Sie hat den Systembetreuer, den Webmaster, die Lehrkräfte wie auch aufsichtführende Personen über die Geltung der Nutzungsordnung zu informieren. Insbesondere hat sie dafür zu sorgen, dass die Nutzungsordnung in den Räumen der Schule, in denen eine Nutzung des Internets möglich ist, angebracht wird. Folge­richtig ist die Nutzungsordnung auch an dem Ort, an dem Bekanntmachungen der Schule übli­cherweise erfolgen, anzubringen.

Die Schulleitung hat die Einhaltung der Nutzungsordnung stichprobenartig zu überprüfen. Die Schulleitung ist ferner dafür verantwortlich, dass bei einer Nutzung des Internets im Unterricht und außerhalb des Unterrichts zu unterrichtlichen Zwecken eine ausreichende Aufsicht sicherge­stellt ist. Sie hat diesbezügliche organisatorische Maßnahmen zu treffen. Des Weiteren ist die Schulleitung dafür verantwortlich, über den Einsatz technischer Vorkehrungen zu entscheiden. Die Schulleitung trägt die Verantwortung für die Schulhomepage.

2.    Verantwortlichkeit des Systembetreuers

Der Systembetreuer hat in Abstimmung mit dem Lehrerkollegium, der Schulleitung und dem Sachaufwandsträger über die Gestaltung und Nutzung der schulischen IT-Infrastruktur zu ent­scheiden und regelt dazu die Details und überprüft die Umsetzung:

  • Nutzung der schulischen IT-Infrastruktur (Zugang mit oder ohne individuelle Authentifizie­rung, klassenbezogener Zugang, platzbezogener Zugang),
  • Nutzung persönlicher mobiler Endgeräte und Datenspeicher (beispielsweise USB-Sticks) im Schulnetz,
  • Technische Vorkehrungen zur Absicherung des Internetzugangs (wie etwa Firewallregeln, Webfilter, Protokollierung).

3.    Verantwortlichkeit des Webmasters

Der Webmaster hat in Abstimmung mit dem Lehrerkollegium, der Schulleitung und gegebenen­falls weiteren Vertretern der Schulgemeinschaft über die Gestaltung und den Inhalt des schuli­schen Webauftritts zu entscheiden. Er regelt dazu die Details und überprüft die Umsetzung. Zu seinen Aufgaben gehören:

  • Auswahl eines geeigneten Webhosters in Abstimmung mit dem Sachaufwandsträger,
  • Vergabe von Berechtigungen zur Veröffentlichung auf der schulischen Homepage,
  • Überprüfung der datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere bei der Veröffentlichung persönlicher Daten und Fotos,
  • Regelmäßige Überprüfung der Inhalte der schulischen Webseiten.

4.    Verantwortlichkeit der Lehrkräfte

Die Lehrkräfte sind für die Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler bei der Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets im Unterricht und außerhalb des Unterrichts zu unterrichtli­chen Zwecken verantwortlich.

5.    Verantwortlichkeit der aufsichtführenden Personen

Die aufsichtführenden Personen haben auf die Einhaltung der Nutzungsordnungen durch die Schülerinnen und Schüler hinzuwirken.

6.    Verantwortlichkeit der Nutzerinnen und Nutzer

Die Schülerinnen und Schüler haben das Internet verantwortungsbewusst zu nutzen. Sie dürfen bei der Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets nicht gegen gesetzliche Vorschriften ver­stoßen. Sie haben die Regelungen der Nutzungsordnung einzuhalten.

E. Schlussvorschriften

Diese Nutzungsordnung ist Bestandteil der jeweils gültigen Hausordnung und tritt am Tage nach ih­rer Bekanntgabe durch Aushang in der Schule in Kraft. Einmal zu jedem Schuljahresbeginn findet eine Nutzerbelehrung statt, die im Klassenbuch protokolliert wird. Nutzer, die unbefugt Software von den Arbeitsstationen oder aus dem Netz kopieren oder verbotene Inhalte nutzen, können strafrecht­lich sowie zivilrechtlich belangt werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Nutzungsordnung können neben dem Entzug der Nutzungsberechtigung schulordnungsrechtliche Maßnahmen zur Folge ha­ben.

Downloads

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Schlossberg Grundschule
Schulleiterin Susanna Bickert
Josef-Willmann-Straße 9
97720 Nüdlingen
Telefon: 0971 99344
Telefax: 0971 69552
E-Mail: sekretariat@gs-nuedlingen.de

Webmaster:
Katharina Budewitz
E-Mail: sekretariat@vs-nuedlingen.de